Abgasskandal

Diesel-News

Wir halten Sie über Themen rund um den Dieselabgasskandal auf dem aktuellen Stand

OLG Oldenburg gewährt Deliktzinsen für geprellte EA 189-Käuferin

05.06.2020

Düsseldorf, 05.06.2020: Ende Mai entschied der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem Rechtsstreit wegen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung im Rahmen der Dieselproblematik, dass die Beklagte (Volkswagen AG) das monierte Fahrzeug (einen Audi A4 mit EA189-Schummelmotor) zurücknehmen und den Kaufpreis zurückerstatten muss. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer, sodass sich ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von rd. 19.000 Euro ergab. Wobei das Gericht 300.000 Kilometer als mögliche Gesamtfahrleistung ansetzte. Der Klägerin, einer Realschullehrerin aus Cappeln, die von baum reiter vertreten wurde, stehen des Weiteren Zinsen aus § 849 BGB (sogenannter Deliktzins) in Höhe von 4 Prozent vom Zeitpunkt des Kaufs bis zum Tag der Klageeinreichung zu, die sich zu knapp 5.000 Euro aufaddierten.

Mit diesem Urteil geht das OLG über die Entscheidung der Vorinstanz hinaus, in der nur eine Gesamtlaufleistung von 250.000 Kilometern und kein Deliktzins zugestanden worden waren. Gegen das Urteil des Landgerichts vom November 2019 hatten sowohl VW als auch die Klägerin Berufung eingelegt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Az. 3 U 199/19.

Das Zugestehen der Zinsen aus 849 BGB stellt einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zu mehr Verbrauchergerechtigkeit im Dieselabgasskandal dar. Es bleibt zu hoffen, dass der BGH im Juli dieses Jahres in dieselbe Richtung entscheiden wird.

baum reiter & collegen  ist seit 2015 mit dem Abgasskandal vertraut und betreut mittlerweile über zehntausend Diesel-Mandanten. Die Chancen auf erfolgreiche Individualklagen gegen VW (EA 288), Daimler, BMW und Opel standen noch nie so gut wie jetzt.

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Sensation: BGH entscheidet zum ersten Mal gegen Volkswagen

25.05.2020

Mai 2020: Seit heute ist es amtlich. Volkswagen hat bei den Abgaswerten betrogen. Dem Kläger, einem Rentner aus Rheinland-Pfalz, steht deshalb Schadensersatz zu. Er erhält für seinen VW Sharan den Kaufpreis zurück abzüglich einer Pauschale für die gefahrenen Kilometer, das sogenannte Nutzungsentgelt.

Dazu der VI. Zivilsenat im Originalwortlaut: „Die Beklagte hat auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.“

Käufer manipulierter Dieselautos haben also grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz. Laut BGH können sie ihr Fahrzeug zurückgeben und von VW den Kaufpreis zuzüglich Verzugszinsen verlangen, müssen sich jedoch die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

„Das ist ein Meilenstein für die getäuschten Kunden“, sagt Professor Dr. Julius Reiter, Partner der Düsseldorfer Verbraucherkanzlei baum reiter & collegen. „Das überfällige Grundsatzurteil bestätigt die bisherige klare Rechtsprechungstendenz der Gerichte in Dieselabgasverfahren. Nun ist höchstrichterlich entschieden, dass Volkswagen bei den Abgaswerten manipuliert und seine Käufer sittenwidrig geschädigt hat. Die Entscheidung besitzt große Strahlkraft auf alle Verfahren, die zur Zeit gegen andere Hersteller geführt werden, die ebenfalls illegale Abschalteinrichtungen und Thermofenster verbaut haben“, so Reiter weiter. „Wir rechnen deshalb mit einer Klagewelle gegen Mercedes und BMW, die ja dasselbe, wenn auch cleverer, getan haben wie Volkswagen.“

baum reiter & collegen  ist seit 2015 mit dem Abgasskandal vertraut und betreut mittlerweile über zehntausend Diesel-Mandanten. Die Chancen auf erfolgreiche Individualklagen gegen VW (EA 288), Daimler, BMW und Opel standen noch nie so gut wie jetzt.

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Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/2020063.html

BGH sieht sittenwidrige Schädigung beim VW-Diesel

05.05.2020

5. Mai 2020: Der BGH hat sich am Dienstag in einer vorläufigen Einschätzung überaus skeptisch gezeigt gegenüber der Darstellung von Volkswagen, Käufern von manipulierten Dieselfahrzeugen sei durch den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung keinerlei Schaden entstanden. Dass der Wolfsburger Konzern haftbar gegenüber seinen getäuschten Kunden ist, daran bestehen aus Sicht des obersten deutschen Zivilgerichts kaum Zweifel. Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wäre somit möglich. Positiv hervorzuheben ist, dass die Karlsruher Richter, wie bereits in der Vorinstanz, die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf 300.000 km schätzen. Damit würde sich die klägerseits anzurechnende Nutzungsentschädigung deutlich gegenüber früheren Entscheidungen verringern. Das Urteil wird in einigen Wochen erwartet.

Durch diese Einschätzung werden die Verbraucher bestärkt, Ihre Ansprüche gegen den Volkswagen Konzern weiterzuverfolgen und die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu fordern. Nachdem bereits ein Großteil der Land- und Oberlandesgerichte VW zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, schließt sich nun ebenfalls der BGH dieser Marschroute an. Es wird also in Zukunft keine Urteilssprüche zu Gunsten der Wolfsburger mehr geben. Dass der Konzern sittenwidrig gehandelt hat, hat das Gericht heute bestätigt. Einzelfallentscheidungen bleiben allerdings auch künftig bei der Höhe des Nutzungsentgelts sowie der Verpflichtung zur Zahlung von Deliktzinsen möglich, bis der BGH diese Rechtsfragen klärt. Weitere Verhandlungstermine in Karlsruhe sind für den Sommer 2020 vorgesehen.

Nachdem vor wenigen Tagen die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs in ihrem Schlussplädoyer Thermofenster als illegal eingebaute Defeat devices deklariert hat, droht den deutschen Autoherstellern mit dem in Kürze zu erwartenden BGH-Urteil ein neuer Nackenschlag. Es wird immer unwahrscheinlicher, dass der VW-Konzern seine Position, Abschalteinrichtungen seien weder von Nachteil für die Umwelt noch für die Autokäufer, wird halten können. In der Konsequenz wackeln ebenfalls die gleichlautenden Bastionen von Mercedes, BMW und Opel bedenklich, die alle Thermofenster zur künstlichen Reduzierung von überhöhten Stickoxid-Emissionen in ihren Dieselfahrzeugen nutzen.

baum reiter & collegen ist seit 2015 mit dem Abgasskandal vertraut und betreut mittlerweile über zehntausend Diesel-Mandanten. Die Chancen auf erfolgreiche Individualklagen gegen VW (EA 288), Daimler, BMW und Opel standen noch nie so gut wie jetzt. Möglich sind sowohl Rückabwicklung als auch kleiner Schadensersatz.

VW Vergleich: Frist auf den 30.04. verlängert

20.04.2020

Anfangs sollte die Angebotsabgabe für die Verbraucher auf der eigens dafür geschaffenen online Plattform www.mein-vw-vergleich.de am Montag, 20.04.2020 enden, doch angesichts der aktuellen Situation und verstärkter Probleme bei der Anmeldung und dem Hochladen von Dokumenten hat VW die Frist auf den 30.04.2020 verlängert. Für Teilnehmer der Musterfeststellungsklagegegen VW  bedeutet dies:

Bis zum 30.04.2020 haben Verbraucher, die die zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und der Volkswagen AG vereinbarten Kriterien für ein Vergleichsangebot erfüllen, noch Zeit, ihr Vergleichsangebot abzugeben.

Selbstverständlich beraten wir Sie auch weiterhin, ob der Vergleich oder die Individualklage für Sie vorteilhafter sind.

Unsere Beratungskosten übernimmt VW für Sie, wenn Sie sich für den Vergleich entscheiden. Entschieden Sie sich gegen den Vergleich ist unsere Beratung für Sie kostenlos. Sie haben kein Kostenrisiko. Haben Sie bislang noch keine Entscheidung getroffen ? Lassen Sie sich von uns anwaltlich beraten und nutzen Sie die verlängerte Angebotsfrist bis zum 30.04.2020. Mit Ablauf dieses Datums können Sie kein Vergleichsangebot mehr abgeben.

 

Sie benötigen mehr Informationen? Lesen Sie hier mehr zum Vergleichsangebot.

LG Stuttgart erkennt bei Mercedes-Klage auf Ansprüche aus Europarecht ■ Meilenstein für geschädigte Käufer

07.02.2020

In diesem konkreten Fall ging es um eine Zug-um-Zug-Rückgabe eines Mercedes-Benz E 220, bei der der Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung eine Schadenersatzzahlung in Höhe von rd. 21.000 Euro zugestanden wurde.

Die Besonderheit lag darin, dass das Gericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus EU-Verordnung 715/ 2007 (EG) anerkannte und feststellte, dass diese Verordnung individualschützend und somit ein Schutzgesetz im Sinne des deutschen Deliktsrecht ist, sodass daraus in der Konsequenz eine direkte Forderung aus Europarecht für den Kunden resultiert.

Die Klägerin muss mithin nicht nachweisen, dass der Hersteller einen bewussten Betrug begangen oder sie sittenwidrig geschädigt hat. Nach Europarecht reicht es bereits aus, wenn dem Kunden ein Schaden aufgrund fahrlässigen Verhaltens der Beklagten entstanden ist. Da die Schadstoffemission des monierten Fahrzeugs bei normalen Betriebsbedingungen die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte um ein Vielfaches überstieg, entsprach das verkaufte Kfz nicht den Vorgaben der Verordnung worin das Gericht folgerichtig einen eklatanten Schaden für den beim Erwerb unwissenden Kunden erkannte.

Der Kaufvertrag sei deshalb rückabzuwickeln, so das LG Stuttgart in seiner Begründung.

Für die Fahrer eines Mercedes mit zu hohem Schadstoffausstoß bedeutet dieses Urteil einen wichtigen Meilenstein.

Diesel Musterfeststellungsklage – Vergleichsgespräche zwischen vzbv und VW

28.02.2020

Der Vorsitzende Richter am OLG Braunschweig, Michael Neef forderte in den ersten Sitzungen zur Musterfeststellungsklage beide Parteien dazu auf, über einen Vergleich nachzudenken. Bisher hatte VW Vergleichsverhandlungen aufgrund von Mangel an Beweisen und eines unvollständigen Klageregisters als „kaum vorstellbar“ bezeichnet.

Inzwischen haben sich Volkswagen und der Verbraucherzentrale Bundesverband geeinigt, Vergleichsgespräche zu führen. Beide Seiten befürworten „eine pragmatische Lösung im Sinne der Kunden“. Inwiefern ein Vergleich überhaupt zustande kommt, ist derzeit noch unklar.

Zweiter Verhandlungstag des VW-Musterfeststellungsverfahren

19.11.2019

Am Montag, dem 18.11.2019 fand der zweite Verhandlungstag der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig statt.

Aus Sicht des klagenden Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e.V. stellte sich weiterhin die zentrale Frage: Können sich die über 400.000 betroffenen Dieselfahrer einen schnelleren Verlauf des Prozesses erhoffen?

Sieben Wochen nach dem Verhandlungsauftakt gibt es gute Nachrichten für die beteiligten Dieselfahrer. Das Gericht will eine schnelle Entscheidung. Der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig, Michael Neef, forderte beide Parteien bis zum 31.12.2019 zur Mitteilung auf, ob ein Generalvergleich infrage kommen könnte.

Neef machte deutlich, dass die an der Musterfeststellungsklage beteiligten Dieselfahrer voraussichtlich mit einer Nutzungsentschädigung für bereits gefahrene Kilometer  rechnen müssten. Es wurde jedoch auch eine verbraucherfreundliche Tendenz des OLG Braunschweig ersichtlich. Denn Richter Neef referierte über mehrere OLG-Urteile, die positiv für Verbraucher ausgefallen waren.

Das Gericht stellte klar, dass vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Volkswagen AG wohl nicht in Betracht kämen. Jedoch wird in einem weiteren Termin über die Haftung aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder aus sonstiger unerlaubter Handlung zu sprechen sein. Dabei handelt es sich um jene Anspruchsgrundlagen, die in den letzten Jahren bei etlichen Gerichten aus Sicht der Verbraucher zum Erfolg geführt haben.

Ein weiterer Verhandlungstermin wurde noch nicht festgelegt. Das Gericht wartet nun zunächst ab, wie sich die Parteien bis zum Ende des Jahres im Hinblick auf einen Vergleich positionieren. Sodann wird das Gericht weitere Verhandlungstermine bekannt geben.

Dieselskandal: Keine Verjährung im Jahr 2018! 

15.10.2019

Im VW-Abgasskandal ging man bislang davon aus, dass betroffene Autobesitzer ihre Schadensersatzansprüche nur noch bis zum 31.12.2019 geltend machen können. Dieser Annahme widersprach nun das Landgericht Trier in einem Urteil vom 19.09.2019.

Der Klägerin eines VW Golf Plus wurde das Recht auf Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises zugesprochen. Das manipulierte Fahrzeug wurde im Februar 2014 erworben und hatte den allseits bekannten manipulierten Dieselmotor EA189 verbaut.

Erst im Februar des Jahres 2019 reichte die Klägerin Klage gegen die Volkswagen AG ein. Volkswagen berief sich auf Verjährung der Ansprüche.

Das LG Trier jedoch war der Auffassung, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst dann beginnt, „wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage“ möglich ist. Das jedenfalls sei im Jahre 2015 noch nicht der Fall gewesen. Demzufolge seien die Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Ablauf des Jahres 2018 nicht verjährt. Die Klage gegen VW hatte demnach Erfolg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Weiteres Dieselmodell vom Abgasskandal betroffen – Mercedes Sprinter

07.10.2019

Dem Daimler Konzern wird nun bei einem weiteren Modell vorgeworfen, eine illegale Abschalttechnik verbaut zu haben. Rund 100.000 Transporter mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 sollen deutschlandweit betroffen sein. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat das Anhörungsverfahren eröffnet.

Bereits im Juni 2019 hatte das KBA für den Mercedes-Benz GLK einen Rückruf angeordnet, nun ist auch das Vorgängermodell des aktuellen Sprinters betroffen.

Mammutprozess: Die mündliche Verhandlung der VW-Musterfeststellungsklage hat begonnen

01.10.2019

Am Montag, dem 30.09.2019, war es endlich so weit: Die mündliche Verhandlung zum VW-Abgasskandals vor dem OLG Braunschweig hat begonnen. Rund 470.000 geschädigte Dieselbesitzer schlossen sich der Musterfeststellungsklage (MFK) gegen den Riesenkonzern VW an. Damit wurde in der deutschen Justiz-Geschichte ein Meilenstein in Sachen Verbraucherschutz gesetzt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband  (vzbv) führt in Kooperation mit dem ADAC das erste Musterverfahren durch. Diesel-Fahrer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit dem Motortyp EA189 konnten sich zur MFK anmelden. Eine Abmeldung war bis zum 30.09.2019 noch möglich gewesen.

 

Was hat der erste Verhandlungstag ergeben?

Da die meisten Kläger ihre Fahrzeuge meist nicht bei VW selbst, sondern bei einem Händler erworben hatten, sieht der Vorsitzende Richter Michael Neef keinen vertraglichen Anspruch. Allerdings seien viele Oberlandesgerichte in Deutschland der Auffassung, dass VW sittenwidrig vorsätzlich gehandelt hat und dementsprechend zahlen muss.

An diesem Punkt ist zu erwähnen, dass viele Verbraucherschutzanwälte überzeugt sind, dass VW mit der Durchführung der Musterfeststellungsklage Zeit gewinnen möchte. So auch  Prof. Dr. Julius Reiter, Gründer der Kanzlei Baum Reiter & Collegen, in einem Interview vom 30.09.2019 mit dem WDR: „VW spielt auf Zeit und geht davon aus, dass der Schadenersatzanspruch des Kunden durch die Kilometerleistung des Autos aufgebraucht wird. Je länger Dieselbesitzer ihr Fahrzeug fahren, umso mehr verliert es an Wert“.

Das OLG Braunschweig will etwaige Ansprüche ernsthaft prüfen. Dass sich das Verfahren über Jahre ziehen könnte, ist kein Geheimnis. Der zweite Verhandlungstag ist auf den 18. November angesetzt.

Dieselmotor EA 288 auch vom Abgasskandal betroffen? – Neue Vorwürfe gegen VW

13.09.2019
Aktuell kommen wieder Meldungen auf, in denen es heißt, der VW-Dieselmotor EA 288 habe eine illegale Abschalteinrichtung integriert. Der Wolfsburger Konzern streitet sämtliche Vorwürfe ab. Abschalteinrichtungen seien nicht eingebaut, auch nicht in Gestalt einer unzulässigen Zykluserkennung. Ebenfalls das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte bisher keine gesetzeswidrigen Verstöße.

Bei der VW-Motorreihe EA288 handelt es sich um den Nachfolger des EA 189, der im Fokus des Dieselskandals steht. Der EA 288 wurde in hunderttausende Fahrzeuge verbaut, insbesondere in den Modellreihen Golf, Tiguan und Passat.

Das Landgericht Wuppertal hat ein technisches Guthaben in Auftrag gegeben, um der Frage nachzugehen, ob in den EA-288 Motoren tatsächlich eine illegale Software integriert ist. Mit einem Ergebnis ist frühestens Ende 2019 zu rechnen.

Herbert Diess erscheint nicht vor Gericht und besucht stattdessen die IAA in Frankfurt

11.09.2019

Am Dienstag, dem 10.09.2019 war der VW-Vorstandsvorsitzende Herbert Diess zu einer Anhörung vor dem LG Duisburg geladen. Er sollte sich zu einem Statement äußern, das er in der ZDF-Talkshow von Markus Lanz abgegeben hatte. Allerdings kam er der Vorladung nicht nach und besuchte stattdessen die IAA Messe in Frankfurt. Herbert Diess ließ sich vor Gericht von einem Anwalt der Kanzlei Freshfields vertreten, der „keine Kenntnis“ über den Verbleib des VW-Chefs gehabt habe.

Julius Reiter, Rechtsanwalt der Kanzlei baum reiter & collegen äußerte sich demgegenüber kritisch: „Nur in gut begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Zeuge entschuldigen. Berufliche Termine reichen in aller Regel nicht aus. Das sollte erst recht für einen IAA-Besuch gelten. Die Messe findet bekanntlich nicht nur einen Vormittag lang statt.“

Die Verhandlung endete mit einem Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter.

>>> Diesel-Abgasskandal Klage

Kläger kauft Fahrzeug nach Veröffentlichung des Abgasskandals und erhält Schadensersatz

03.09.2019
Auch Dieselfahrer, die ihr Fahrzeug nach Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 gekauft haben, können gerichtlich Schadensersatz geltend machen. Dies beweist erneut ein Urteil des LG Mainz vom 12.07.2019. Dem Besitzer eines Audi A4. 2.0 TDI Avant Multitronic, der sein Gebrauchtfahrzeug im Jahre 2017 erworben hatte, sprach das LG Mainz einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro nebst Deliktszinsen zu.

In dem Verfahren hatte sich Volkswagen auf den Standpunkt gestellt, dass denklogisch demjenigen kein Schadensersatzanspruch zustehen könne, der „sehenden Auges“ trotz der Manipulation ein Fahrzeug kauft. Dieser Argumentation folgte das LG Mainz jedoch nicht. Denn auch im Jahre 2017 habe Volkswagen noch öffentlich behauptet, dass die rechtswidrige Abschalteinrichtung erstens gar kein Mangel sei und zweitens durch ein Software-Update risikolos beseitigt werden könnte. Davon war auch der Kläger im Zeitpunkt des Kaufs ausgegangen. Erst später stellte der Kläger fest, dass dies gerade nicht der Fall war; insbesondere erfuhr der Kläger, dass das Software-Update zu Folgeschäden am Fahrzeug führen kann.

Durch die öffentlichen Äußerungen zu Abschalteinrichtung und Software-Update habe – so das LG Mainz – Volkswagen versucht, die systematische Täuschung aufrecht zu erhalten. Einem Dieselfahrer, der auf die Aussagen von Volkswagen vertraut und daher trotz Abgasskandal ein Fahrzeug aus dem Volkswagenkonzern kauft, könne dies nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Sollten auch Sie Ihr Fahrzeug erst nach Veröffentlichung des Skandals im September 2015 gekauft haben, zögern Sie nicht und machen Sie Ihre Ansprüche geltend – es lohnt sich, wie die Ergebnisse zahlreicher gerichtlicher Verfahren zeigen!

>>> Diesel-Abgasskandal Klage

Ein Skandal im Skandal: Software-Update installiert neue Abschalteinrichtung

26.08.2019

Im Abgasskandal hat das Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren gegen Volkswagen festgestellt, dass über das Software-Update, welches eigentlich dazu dienen sollte die illegale Abschalteinrichtung zu entfernen, erneut eine weitere, ebenso unzulässige, Abschalteinrichtung installiert wurde.

Bei dem Fall handelte es sich um einen VW Tiguan mit dem allseits bekannten Motor EA189. An dem betroffenen Fahrzeug wurde das von VW empfohlene Software-Update vorgenommen. Diese vermeintliche Nachbesserungsmaßnahme entpuppte sich jedoch letztendlich als Fehlschlag. Denn auch die neue Software soll eine illegale Abschalteinrichtung enthalten. Die Software führt dazu, dass die Abgasreinigung lediglich bei Außentemperaturen zwischen 10 und 32 Grad ordnungsgemäß funktioniert. Bei kälteren oder wärmeren Temperaturen findet keine Abgasreinigung statt.

Aufgrund der Tatsache, dass VW seine Kunden nicht über das sogenannte „Thermofenster“ informiert hat, liegt nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor. Denn: Diesel-Fahrzeuge mit dieser neuen illegalen Abschalteinrichtung sind nach wie vor unerlaubt auf den Straßen unterwegs.

Die Debatte um eine Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen Volkswagen kann neu aufgerollt werden. Denn der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kenntnis der rechtswidrigen Handlung. Da die neue Abschalteinrichtung heimlich installiert wurde, dürfte in den meisten Fällen die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen haben.

Prüfen Sie hier Ihre Ansprüche.

>>> Diesel-Abgasskandal Klage

Volkswagen nimmt Berufung zurück

05.08.2019

Die Kanzlei baum reiter & collegen hat im VW Abgasskandal ein rechtskräftiges Urteil vor dem Landgericht Osnabrück erstritten. Das Landgericht hatte einem VW Passat B7 2.0 TDI Besitzer einen Schadensersatzbetrag in Höhe von mehr als 24.000 EUR sowie Deliktszinsen in Höhe von 4 % seit Kaufvertragsschluss Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges zugesprochen. Das erstinstanzliche Gericht sah es als erwiesen an, dass das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu bewerten ist, da es im großem Umfang vorsätzlich gesetzliche Vorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden hierüber getäuscht und geschädigt hat.

Volkwagen hat die zunächst eingelegte Berufung vor dem OLG Oldenburg zurückgezogen. Offensichtlich wollte man eine für die Beklagte negative obergerichtliche Entscheidung in dieser Sache verhindern.

>>> Diesel-Abgasskandal Klage

KBA verpflichtet Mercedes zu Rückruf von rund 60.000 Diesel-Autos

24.06.2019

Dem Daimler Konzern wird vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgeworfen, eine illegale Manipulationssoftware im Modell Mercedes-Benz GLK 220 CDI installiert zu haben. Diese soll die Aufwärmung des Motoröls verzögern und hat zur Folge, dass der Grenzwert für Stickoxide auf dem Prüfstand eingehalten wird. Sobald sich das Fahrzeug im Straßenbetrieb befindet, werden die erlaubten Grenzwerte um ein Vielfaches überschritten. Auch in weiteren Modellen (u.a. der C- und E-Klasse) soll eine illegale Abschalteinrichtung verbaut sein.

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